Impfstab ermöglicht Impfungen für Lehrer, Feuerwehrleute und über Sechzigjährige

Innenminister Stübgen: „Brandenburg öffnet wesentliche
Prioritäten weiterhin so schnell es geht.“

Brandenburgs Impfstab hat entschieden, weitere Personengruppen der Priorität 3 für Corona-Schutzimpfungen freizugeben, wie Innenminister Michael Stübgen am Freitag bekannt gab. So können ab Montag, 26. April 2021, alle über Sechzigjährigen und alle Personen mit einem erhöhten Risiko für schwere Krankheitsverläufe aufgrund von Corona-Infektionen in Impfzentren und impfenden Hausarztpraxen mit allen  vorhandenen Impfstoffen geimpft werden. Gleiches gelte auch für weitere  Personengruppen, wie Lehrinnen und Lehrer an weiterführenden Schulen und aktive  Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr, so Stübgen. „Brandenburg bleibt seinem Kurs treu, Impfprioritäten nach personenbezogener Risikoeinschätzung und beruflichem Bedarf zu öffnen. Wir werden in den kommenden Wochen zusätzlichen  Spielraum bei Biontech- und Moderna-Impfstoffen haben. Den nutzen wir, um Prioritäten zu öffnen und den Ärzten mehr Freiheit bei der Impfentscheidung zu geben. Dabei haben weiterhin die Brandenburgerinnen und Brandenburger Vorrang, die aufgrund ihres Alters oder individueller Vorerkrankungen besonders gefährdet sind. Wir werden aber auch gewährleisten, dass der Unterricht an Brandenburgs Schulen sicher stattfinden kann und dass unsere Feuerwehrleute rechtzeitig vor Beginn der Waldbrandsaison ausreichend geschützt sind.“

Der Innenminister warnte jedoch gleichzeitig vor überzogenen Erwartungen. Es könne weiterhin nur verimpft werden, was vom Bund geliefert wurde. „Zur Wahrheit gehört, dass wir nicht alle Menschen auf einmal impfen können. Dafür fehlt es schlicht an Impfstoff. Wir machen den Weg frei für weitere Bedarfsgruppen, aber es kann noch eine Weile dauern, bis jeder einen Termin findet. Wir wollen allen Menschen in Brandenburg so schnell wie möglich den vollständigen Impfschutz ermöglichen, sind aber weiter von Liefermengen und Entscheidungen des Bundes abhängig.“ Stübgen verwies in diesem Zusammenhang auf die unlängst notwendig gewordene Umplanung von AstraZeneca-Zweitimpfungen für unter Sechzigjährige. „Wir haben nach einer Entscheidung der Gesundheitsministerkonferenz von heute auf morgen 60.000 AstraZeneca-Impfungen durch andere Impfstoff ersetzen müssen. Dadurch konnten wir zwar freigewordenes AstraZeneca in die Hausarztpraxen geben und es wird dort gut angenommen, wir mussten aber auch auf zusätzliche neue Erstimpftermine mit Biontech und Moderna in den Impfzentren verzichten. Das führt dazu, dass wir die Impfzentren in der kommenden Woche nicht vollständig auslasten können. Wir haben daher entschieden, den vorhandenen Impfstoff so auf die Wochentage zu verteilen, dass wir die Impfzentren am 1. Mai geschlossen lassen, um allen Beschäftigten einen freien Feiertag gönnen zu können. Wir dürfen nicht vergessen, dass in allen Impfsträngen viele Helfer tagtäglich bis zur Erschöpfung arbeiten. Ihnen gebührt nicht nur unser Dank, sie müssen auch mal verschnaufen können. Schließlich liegt vor uns noch ein langer Weg.“

Hintergrund

Auflistung aller Personengruppen, die nach Beschluss des Impflogistikstabes ab kommender Woche impfberechtigt sind:

  • Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 4 Absatz 1 Nr. 2 besteht,
  • Personen, die Mitglieder von Verfassungsorganen sind,
  • Personen, die in besonders relevanter Position in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, bei der Bundeswehr, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr und beim Katastrophenschutz einschließlich des Technischen Hilfswerks tätig sind.
  • Personen, die in Schulen, die nicht von § 3 Absatz 1 Nr. 9 erfasst sind, tätig sind.
  • Personen, die in besonders relevanter Position im Ausland bei den deutschen Auslandsvertretungen, für deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen tätig sind.

Eine Arbeitgeber- bzw. Dienstherrnbescheinigung zur Impfung gegen COVID-19 gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 CoronaImpfV kann hier heruntergeladen werden.

Diese Bescheinigung dient als Nachweis der Anspruchsberechtigung gemäß CoronaImpfV für Schutzimpfungen gegen COVID-19.

 

(Quelle Beitragsbild: <a href=“https://de.freepik.com/vektoren/hintergrund“>Hintergrund Vektor erstellt von starline – de.freepik.com</a>)